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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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aufgerichtet, und die Kriegs Expeditiones zu<.>
schleünigster Erreichung des allgemeinen hoch de-
siderirten frieden Zweckhs zum vorsichtigsten ange-
stelt, auch die Quartier ohne Underschiedt der Religion
oder Standts, doch der Chur- Fürsten, und Stende
Residenzen und Vestungen, wie auch der auß schrei-
benden Reichs Stätte (welche aber dagegen die
Einquartierung ufm Lande oder sonst nach pro-
portion ersetzen sollen) damit zuverschonen, gleich
außgetheilt werden mögen.
Und weil ohn müglich zu<.> allgemeinen Reichs-, Craiß
und Deputations Versamblungen, dißmals zugelangen
und doch eine Anlage gemacht sein will, Es gehe
gleich einßmahls (welches Gott gnedig Verleihe) zu<.>
gentzlichem frieden oder zu<.> Underhaltung noch et-
lichen Kriegs Volckhs, Alß Versiehet man Sich, es
werde kein Chur- Fürst und Standt des Reichs,
noch auch die freÿe Reichs Ritterschaften, oder Ansee
Stätte bedenckhens haben, strackhs mit und
neben Ihrer Acceptation dieses friedenschlußes
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